Unerlaubte Nebentätigkeit und Schwarzarbeit

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer nebenbei tätig sein, wenn er damit nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstößt und die Nebenbeschäftigung legal ist. Auch sollten Sie als Arbeitgeber weder direkt noch indirekt für die Nebentätigkeit zahlen müssen. Das passiert jedoch ganz leicht, wenn Ihr Arbeitnehmer sich z. B. krankschreiben lässt, um seinem Nebenjob nachgehen zu können. Oder wenn er für seine Nebentätigkeit Ihre Arbeits- und Betriebsmaterialien oder Ihre Kommunikationsmedien nutzt.

Um unerlaubte Nebentätigkeiten und Schwarzarbeit aufdecken zu können, observieren wir für Sie Ihre Mitarbeiter und dokumentieren fachkundig die Ergebnisse. Mit diesen Beweisen in der Hand können Sie die entsprechenden Konsequenzen ziehen.

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