Rechtliches

Detektive sind ein fester Bestandteil unserer Gesellschaft und ihrer Rechtspflege. Die professionelle Beschaffung von gerichtsverwertbaren Informationen ist im Straf- und Zivilrecht unerlässlich.

Im Folgenden finden Sie Auszüge aus der aktuellen Rechtsprechung:

Geltendmachung von Detektivkosten (§ 91 ZPO)

Kosten für Detektivarbeit und technische Überwachung werden als Prozesskosten anerkannt, wenn sie zur Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung zweckentsprechend erforderlich waren. Alle anerkannten Kosten sind in vollem Umfang erstattungsfähig.

Das kann z. B. auch der Fall sein, wenn eine Versicherung, die wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen wird, zur Klärung des Verdachts der Unfallmanipulation einen Detektiv einschaltet.

Entscheidung zur Beauftragung einer Detektei

  • Wenn nicht nur eine Mutmaßung, sondern ein bestimmter Verdacht besteht. (OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.08.1978 – 1 W 13/78; JurBüro 1978, 1876=KostRsp.ZPO § 91)
  • Wenn eine vernünftige Partei in derselben Situation eine Detektei beauftragt hätte und die Ermittlungen geeignet sind, das Prozessziel zu fördern. (OLG Celle, Urteil vom 15.01.1976 – 8W 15/76)
  • Zur Schaffung von Klagegrundlagen, wenn bereits ein entsprechender Verdacht besteht und die für das schlüssige Vorbringen der Klage erforderlichen Einzelheiten nicht durch eigene Ermittlungen der Partei zu beschaffen sind.
  • Wenn es bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Auftragserteilung sachdienlich war. Unter Umständen muss die Partei den Auftrag aber beschränken.

Auszüge aus Gerichtsurteilen zur möglichen Erstattung von Detektivkosten in Gerichtsverfahren*

„Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von § 91,I ZPO war.“
(OLG Koblenz, 24. 10. 90 AZ 14 NW 671/90)

„Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren, schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.“
(OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88)

„Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Anstellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfache Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen, auch im Interesse ihres Versicherten, einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.“
(OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90)

„Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen.“
(LAG Düsseldorf, 04.04.95, 7 TA 243/94)

„Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.“
(OLG Schleswig 10.02.92, 15 WF 218/91)

„Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.“
(OLG München, 18.06.93, 11 W 1592/93)

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