Detektive heutigen Profils sind ein fester Bestandteil der Gesellschaft und unserer Rechtspflege.

Professionelle Informationsbeschaffung gilt im Rechtsfall als nötig!

Aus der Rechtssprechung zur Geltendmachung von Detektivkosten (§ 91 ZPO)

Vorprozessuale Detektivkosten und technische Überwachungskosten werden als Aufwendungen anerkannt und sind als Prozesskosten erstattungsfähig, wenn sie als Vorbereitungskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich waren. Das kann auch der Fall sein, wenn der Detektiv von der wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommenen Versicherung zur Klärung des Verdachts der Unfallmanipulation eingeschaltet worden ist. Anerkannte Kosten sind in voller Höhe erstattungsfähig.

 
Entscheidung zur Einschaltung eines Detektivs:

Ja
Wenn nicht nur Mutmaßung, sondern bestimmter Verdacht besteht (OLG Zweibrücken, Beschl. V. 18.08.1978 – 1 W 13/78; JurBüro 1978, 1876=KostRsp.ZPO § 91)
Ja
Wenn vernünftige Partei in der Situation eine Detektei beauftragt hätte und Ermittlungen geeignet sind, das Prozessziel zu fördern (OLG Celle, Beschl. V. 15.01.1976 – 8W 15/76)
Ja
Zur Schaffung von Klagegrundlagen, wenn bereits entsprechender Verdacht besteht und für schlüssiges Klagevorbringen erforderliche Einzelheiten nicht durch eigene Ermittlungen der Partei zu beschaffen sind.
Ja
Wenn bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Auftragserteilung sachdienlich; aber Partei muss unter Umständen Auftrag beschränken.

Auszug von Urteilen über die mögliche Erstattbarkeit von Detektivkosten im Gerichtsverfahren:

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,I ZPO war.

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren, schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88

 

Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Anstellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfache Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldvorderungen, auch im Interesse ihres Versicherten, einen Detektiven zur Überprüfung einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.
OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90

Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektiven sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen.
LAG Düsseldorf, 04.04.95, 7 TA 243/94

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltsplichtigen vorteilhaft verändern kann.
OLG Schleswig 10.02.92, 15 WF 218/91

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist.Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
OLG München, 18.06.93, 11 W 1592/93

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