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Detektive heutigen Profils sind ein fester Bestandteil der
Gesellschaft und unserer Rechtspflege.
Professionelle Informationsbeschaffung gilt im Rechtsfall
als nötig!
Aus der Rechtssprechung zur Geltendmachung von Detektivkosten
(§ 91 ZPO)
Vorprozessuale Detektivkosten und technische Überwachungskosten
werden als Aufwendungen anerkannt und sind als Prozesskosten
erstattungsfähig, wenn sie als Vorbereitungskosten zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
erforderlich waren. Das kann auch der Fall sein, wenn der
Detektiv von der wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommenen
Versicherung zur Klärung des Verdachts der Unfallmanipulation
eingeschaltet worden ist. Anerkannte Kosten sind in voller
Höhe erstattungsfähig.
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| Entscheidung
zur Einschaltung eines Detektivs:
Ja
Wenn nicht nur Mutmaßung, sondern bestimmter Verdacht
besteht (OLG Zweibrücken, Beschl. V. 18.08.1978 –
1 W 13/78; JurBüro 1978, 1876=KostRsp.ZPO § 91)
Ja
Wenn vernünftige Partei in der Situation eine Detektei
beauftragt hätte und Ermittlungen geeignet sind, das
Prozessziel zu fördern (OLG Celle, Beschl. V. 15.01.1976
– 8W 15/76)
Ja
Zur Schaffung von Klagegrundlagen, wenn bereits entsprechender
Verdacht besteht und für schlüssiges Klagevorbringen
erforderliche Einzelheiten nicht durch eigene Ermittlungen
der Partei zu beschaffen sind.
Ja
Wenn bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Auftragserteilung
sachdienlich; aber Partei muss unter Umständen Auftrag
beschränken.
Auszug von Urteilen über die mögliche Erstattbarkeit
von Detektivkosten im Gerichtsverfahren:
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig,
wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang
mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung
eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der
Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf
eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,I ZPO
war.
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren,
schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen
Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88
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Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig,
wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes
in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren,
die erstrebten Anstellungen als notwendig angesehen werden
konnten und eine einfache Klarstellung nicht möglich
war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen
zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldvorderungen, auch
im Interesse ihres Versicherten, einen Detektiven zur Überprüfung
einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe
erstattungsfähig.
OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung
eines Detektiven sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten
nachzuweisen.
LAG Düsseldorf, 04.04.95, 7 TA 243/94
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte
Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte
ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale
Stellung des Unterhaltsplichtigen vorteilhaft verändern
kann.
OLG Schleswig 10.02.92, 15 WF 218/91
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch
den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach
den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig
einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts
und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist.Die unmittelbar
prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen
auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft
verändert haben.
OLG München, 18.06.93, 11 W 1592/93
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