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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für das DETEKTIVGEWERBE
Die Auftragnehmerin (Detektei) ist verpflichtet, den ihr
erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Können zu erledigen.
Die Art und Weise der Auftragsdurchführung bestimmt
die Auftragnehmerin nach pflichtgemäßen Ermessen
im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.
Die Auftragnehmerin wird über alles, was ihr aufgrund
des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber
jedem Dritten wahren. Das gilt auch für die Mitarbeiter
und Angestellten.
Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich die Auftragnehmerin,
schriftlichen Bericht zu erstatten.
Die Berichte sind nur für den Auftraggeber bestimmt
und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber
haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe eines Berichtes
an Dritte.
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der
Informanten der Auftragnehmerin.
Die Erledigung des Auftrages wird von angemessenen Vorschusszahlungen
abhängig gemacht.
Der Auftraggeber kann jederzeit, die Auftragnehmerin nur
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kündigen. Bei
vorzeitiger Kündigung des Auftrages hat der Auftraggeber
alle bis dahin angefallenen Kosten zu tragen. Wird die vorzeitige
Kündigung durch das vertragswidrige Verhalten der Auftragnehmerin
veranlasst, steht ihr ein Anspruch insoweit nicht zu, als
die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung kein
Interesse für den Auftraggeber hat.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des
Auftrages nach Auftragserteilung nicht selbst in der Sache
tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen,
sofern Gefahr besteht, dass die Tätigkeit der Auftragnehmerin
behindert werden könnte.
Nach erbrachter Leistung erteilte Rechnungen sind sofort
fällig.
Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, dass
seine Angaben bezüglich des berechtigtem Interesses der
Auftragsdurchführung den Tatsachen entsprechen und dass
keine gesetzwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt
werden.
Sollten einzelne Positionen dieser Geschäftsbedingungen
unzulässig oder unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit
der übrigen Positionen nicht berührt, soweit dies
noch für sich allein dem Sinn und Zweck des geschlossenen
Vertrages entsprechen.
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Besonderer
Gerichtsstand ist gemäß § 29 ZPO der Erfüllungsort.
§ 32 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
Die Übermittlung von persönlichen Daten ist zulässig,
wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer
Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Die Gründe für
das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Mittel
für ihre glaubhafte Darlegung sind aufzuzeichnen.
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